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Der St. Pauli CSC Satzung und Mitgliedschaft

Wie jeder ordentliche Verein haben wir eine Satzung. Die sollte sich jeder durchlesen, bevor er oder sie erwägt, Mitglied bei uns zu werden.

Satzung
des Celtic Supporters Club « St. Pauli CSC »


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen St. Pauli CSC.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg, Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist der Support des Celtic Football Club Glasgow, Scotland
(CFC) durch den Besuch von Spielen und sonstigen Veranstaltungen des CFC.
(2) Weiterer Zweck des Vereins ist es, unter Fußballfans den Gedanken der Toleranz
und Fairness im Zusammenhang mit der Kultur des Fußballsports weiter zu entwickeln,
vorhandener Gewaltbereitschaft unter Fußballfans entgegenzuwirken und
für Völkerverständigung und für eine internationale Gesinnung in der Fankultur einzutreten.
Der Verein tritt gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Sexismus ein.
(3) Der Verein strebt die Eintragung als offizieller CFC-Fanclub an.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter
Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
verpflichtet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Die Erklärung muß
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine Ausschließung ist zulässig, wenn
das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(4) Jedes Mitglied zahlt zu Beginn des Geschäftsjahres einen Beitrag von 36 € auf ein
vom Kassenwart zu benennendes Konto oder erteilt eine Einzugsermächtigung. Eine
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen bei einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ende
eines Geschäftsjahres ist ausgeschlossen.

§ 4 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und dem Kassenwart besteht.
(2) Solange die Mitgliederversammlung keinen Vizepräsidenten gewählt hat, bestimmt
der Präsident für besondere Anlässe und Zeiten der Unabkömmlichkeit einen Stellvertreter
aus dem Kreise der Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte
Zeit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einzelne oder alle Vorstandsmitglieder abberufen. Diese bleiben geschäftsführend im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen
Verpflichtungserklärungen bestimmt werden, dass die Vereinsmitglieder für die entstehenden
Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zu Saisonbeginn der SPL
statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder
durch E-Mail einberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
(a) die Festsetzung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge,
(b) die Verwendung sonstiger Einnahmen,
(c) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) den Ausschluß eines Mitgliedes,
(f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der
Vorstand oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder dieses verlangen. Wird dem
Verlangen der Mitglieder durch den Vorstand nicht entsprochen, so können die
Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit diese
Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.

§ 6 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation
eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Hamburg, den 2. Mai 2004 (mit den Änderungen vom 18.09.2004)

Hier die Satzung als PDF.

Wer Mitglied werden will, lädt sich hier den Antrag runter und sendet ihn ausgefüllt an den Fanladen St. Pauli.

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